Mit dem Gründungszuschuss aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit.

Der Gründungszuschuss ist eine hervorragende Möglichkeit für eine erfolgreiche Existenzgründung. Haben Sie schon einmal mit dem Gedanken gespielt sich selbstständig zu machen und haben Anspruch auf das Arbeitslosengeld (ALG I)? Dann bietet sich Ihnen eine Chance, die Sie nutzen sollten!

Sicher haben Sie auch schon einmal davon geträumt Ihr eigener Chef zu sein und die eigenen Ideen zu verwirklichen. In vielen Fällen wird der Gedanke schnell verworfen, weil man sich in einem Arbeitsverhältnis befindet und im Fall einer Existenzgründung das regelmäßige Einkommen nicht mehr zur Verfügung steht. Beziehen Sie jedoch Arbeitslosengeld (ALG I) bzw. haben einen Anspruch darauf, bietet sich Ihnen die Möglichkeit die eigene Existenz zu gründen und anstelle des Arbeitslosengeldes den Gründungszuschuss zu erhalten.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss und welche Voraussetzungen gelten für ihn?

Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase erhalten Sie über sechs Monate lang den Gründungszuschuss in Höhe Ihres ALG I plus einen Zuschlag für die Sozialver­sicherung in Höhe von 300 € / Monat.

Nach der ersten Phase wird geprüft, ob Ihr Unternehmen profitabel genug ist, um Ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Fällt diese Prüfung positiv aus, so werden in der zweiten Phase weitere neun Monate lang 300 € / Monat für die Sozialversicherung ausbezahlt.

Insgesamt ergibt sich dadurch eine Förderdauer für den Gründungszuschuss von 15 Monaten.

Um den Gründungszuschuss beantragen zu können, müssen Sie eine Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (ALG I) von 150 Tagen haben. Es besteht auch die Möglichkeit den Gründungszuschuss innerhalb einer Sperrfrist (z.B. nach eigener Kündigung des Arbeitsverhältnis') zu erhalten.

Nach der Neuregelung zum 28.12.2011 ist der Gründungszuschuss keine Regelleistung mehr. Was gibt es hier zu beachten?

Mit der Neuregelung zum 28.12.2011 wurden nicht nur – wie oben beschrieben – die Auszahlungsphasen des Gründungszuschuss und die Restanspruchsdauer des ALG I (vorher 90 Tage) verändert, sondern auch der Rechtsanspruch. Von nun an ist der Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung und kann leichter abgelehnt werden, wenn z.B. bestimmte fachliche Voraussetzungen nicht gegeben sind oder das Budget bereits aufgebraucht ist.

Für Existenzgründer bedeuten diese Änderungen, dass sie nun mit viel mehr Engagement von Anfang an ihr Gründungsvorhaben verfolgen müssen. Der Zeitraum, in dem die eigene Existenz tragfähig sein muss, ist kürzer. Auch der Ansprechpartner in der Arbeitsagentur muss jetzt restlos überzeugt werden, damit später keine Ablehnung erfolgt. Businessplan und Finanzplan müssen eine hohe Qualität haben und sollten daher zumindest mit professioneller Unterstützung angefertigt werden.

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